Produktbeschreibungen auf Verpackungen, auf Produkt-Websites, in Online-Shops oder als Printwerbung stellen keine wissenschaftlich-technischen Abhandlungen dar, auch wenn sie sich betont wissenschaftlich präsentieren. Fehlinterpretationen sind folglich unvermeidlich und nicht immer ganz ungewollt. Die Grenze zur Irreführung des Kunden, bewusst oder unbewusst, ist fließend, wie das folgende Beispiel zeigt.
In einer Produktvorstellung der Aquarium-Komplettset-Bestseller für das Jahr 2018 steht zu lesen:
„Natürlich wurde das Becken auch vom TÜV/GS geprüft und hat die DIN 32622 CE Zertifizierung erhalten.“ (Aquarium Ratgeber)
Auch die Aquarienluftpumpe derselben Marke
„ist TÜV/GS geprüft, sowie CE zertifiziert und verfügt über 3 Jahre Garantie.“ (Produktbeschreibung)
Dabei ist folgendes zu bedenken:
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.
Gemäß einem Urteil des OLG Frankfurt a.M.ist Werbung mit Aussagen wie „CE-geprüft“ irreführend und unzulässig. Denn die Prüfung wird nicht von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Es handelt sich lediglich um eine Prüfung, die der jeweilige Hersteller durchführt oder in Auftrag gibt und auch selbst bezahlt. Mit dem CE-Zeichen werden Produkte gekennzeichnet, die den geltenden Anforderungen in EU-Richtlinien genügen und in Verkehr gebracht werden dürfen. Die CE-Kennzeichnung ist somit kein Zertifikat einer Prüfstelle und auch kein Hinweis auf gute Produktqualität, sondern nur eine verpflichtende Kennzeichnung des Herstellers oder Importeurs, dass seine Waren EU-konform sind. (CE steht dabei für „Conformité Européenne“.)
- Für Werbung mit dem TÜV-Siegel gilt folgendes zu beachten:
- Es ist immer das konkrete TÜV-Unternehmen anzugeben, das die Zertifizierung vergeben hat.
- Es ist immer eine Fundstelle anzugeben (mit Verlinkung), unter der die beworbene Zertifizierung sowie die Kriterien des TÜV-Prüfverfahrens eingesehen und nachgeprüft werden können.
- Es ist anzugeben, worauf sich die TÜV-Prüfung genau bezieht.
- Um mit dem GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ werben zu dürfen, wird eine Bescheinigung der GS-Stelle benötigt.
Somit kann die Werbeaussage „TÜV / GS / CE geprüft“ als ungenehmigte Verwendung von Gütesiegeln abgemahnt und folglich als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft werden, wenn sie nicht von den genannten Zusatzinformationen ergänzt wird (vgl. Urteil OLG Dresden vom 11.02.2014).
- Die Norm DIN 32622 („Aquarien aus Glas – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“) richtet sich mit sicherheitstechnischen Anforderungen und deren Prüfverfahren an die Hersteller von Glasaquarien im privaten Nutzungsbereich. Dieser hat sich in der Produktion daran als Mindestanforderung zu orientieren. Das wird vom Konsument selbstverständlich erwartet.